Viele Inhaber von Gewerbebetrieben wissen nicht, was bei Vorliegen einer Unwetterkatastrophe, wie etwa dem aktuellen Hochwasser, im Dienstrecht vorgesehen ist. Müssen Arbeitskräfte auch dann bezahlt werden, wenn sie durch Hochwasser daran gehindert sind, den Arbeitsplatz zu erreichen? SHK-AKTUELL hat sich im Rechtsbereich der Wirtschaftskammer umgesehen.
Das Arbeitsrecht hat für diesen Fall mehrere Antworten vorgesehen. So ist es etwa davon abhängig, welchem Umstand diese Dienstverhinderung folgt. Liegt der Grund etwa im Bereich des Arbeitgebers, besteht bei Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies ist etwa unter anderem dann der Fall, wenn durch Schäden am Betriebsgebäude nicht gearbeitet werden kann. Bei Dienstverhinderungsgründen, die dem Arbeitnehmer zugeordnet werden können, besteht dann Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sie wichtige persönliche Gründe darstellen, die vom Arbeitnehmer nicht verschuldet und zeitlich begrenzt sind.
Bei Elementarereignissen, welche die Allgemeinheit treffen, indem eine „höhere Gewalt“ verhindert, am Arbeitsplatz zu erscheinen, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise durch Hochwasser am rechtzeitigen Arbeitsantritt gehindert, so ist zunächst zu prüfen, ob dieses Ereignis die Allgemeinheit trifft und daher kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Kollektivverträge können jedoch abweichende Regelungen enthalten. Ist nicht die Allgemeinheit, sondern nur eine beschränkte Anzahl von Arbeitnehmern durch ein Ereignis höherer Gewalt betroffen, fällt dieses Ereignis in die Sphäre des Arbeitnehmers. In einem solchen Fall ist für die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers maßgeblich, ob wichtige persönliche Gründe ein Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz rechtfertigen.
Der Arbeitgeber ist aber selbst im Fall einer begründeten Dienstverhinderung, die dem Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Ereignis vorhersehbar ist und der Arbeitsplatz durch rechtzeitig getroffene Maßnahmen erreicht werden kann.
Befindet sich beispielsweise der Wohnort des Arbeitnehmers in einem Gebiet, in dem in kürzeren Abständen mit Hochwasser zu rechnen ist, so sind tatsächlich eintretende Hochwässer als voraussehbar anzusehen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Jahrhunderthochwässer sind hingegen als nicht vorhersehbar anzusehen und schließen ein Verschulden des Arbeitnehmers aus.
Falls Arbeitnehmer auf Grund eines Katastropheneinsatzes im öffentlichen Interesse dem Dienst fernbleiben, trifft den Arbeitgeber keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung.