Mit den neuen Entgelten für Einspeiser – dem „Versorgungsinfrastrukturbeitrag“ – wird dem Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit Rechnung getragen. Die jetzt beschlossenen Maßnahmen können dazu beitragen, den Netzausbaubedarf gezielter zu steuern und das System effizienter zu machen.
Der Verband Photovoltaik Austria hat die wichtigsten Eckpunkte für den PV- und Speicherbereich zusammengefasst. Nachfolgend die zentralen Passagen:
§ 75a Versorgungsinfrastrukturbeitrag (zuvor Netznutzungsentgelte) für Stromerzeuger und Energiespeicheranlagen
Stromerzeuger (bestehende wie neue) müssen künftig für den Strom, der eingespeist wird, einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag leisten. PV-Anlagen bis 20 kW netzwirksamer Leistung können weiterhin kostenfrei in das Stromnetz einspeisen. Größere Anlagen leisten ab 2027 einen fixen Beitrag von 0,05 Cent/Kilowattstunde (ct/kWh). Davon befreit sind auch Energiespeicheranlagen, die systemdienlich betrieben werden, für die ersten 20 Betriebsjahre.
§ 101 Möglichkeit zur Kappung von PV-Spitzen für den Netzbetreiber
Bei PV-Anlagen, die neu ans Stromnetz angeschlossen werden, hat der Netzbetreiber die Einspeiseleistung auf bis zu 70 % der PV-Modulleistung (Gesamtleistung der Anlage in Kilowatt peak – kWp) zu begrenzen. Je nachdem, ob der Netzbetreiber die PV-Anlage bereits ansteuern kann oder nicht, erfolgt die Spitzenkappung dynamisch oder statisch. Für Anlagenbetreiber*innen hat das keine Auswirkungen auf den Eigenverbrauch, da der Strom im Gebäude weiterhin selber genutzt bzw. gespeichert werden kann. Lediglich die maximal mögliche Einspeisung wird begrenzt, was hilft den Netzausbaubedarf zu reduzieren. Ausgenommen sind u. a. neue PV-Anlagen, deren netzwirksame Leistung 7 kW nicht übersteigt.
§ 64 Neue Stromvermarktungsmöglichkeiten
Zur effizienteren Nutzung bestehender Netzanschlüsse dürfen Stromerzeuger via Direktleitung – Stromleitung, die eine Erzeugungsanlage direkt mit einem Verbraucher verbindet – nicht nur andere Verbraucher versorgen, sondern künftig auch über fremde Zählpunkte oder über Grundstücksgrenzen hinweg Strom einspeisen.
§ 65ff Bürgerenergie erweitert
Neben den bisherigen Energy-Sharing-Modellen (Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften), schafft das neue ElWG nun zusätzliche Rollen und Möglichkeiten, über die Bürger*innen innerhalb Österreichs Energie miteinander teilen können.
§ 96 & 130 Recht auf Einspeisung neu geregelt
Für PV-Anlagen kleiner 15 kW bleibt das Recht auf Einspeisung im Ausmaß der bestehenden Bezugsleistung bestehen. Für Anlagen größer 15 kW gilt das das Recht, bis zu 70 % der Bezugsleistung am Anlagenstandort einzuspeisen. Soll die Einspeiseleistung höher sein, ist dafür ein Netzanschlussentgelt (in Form einer Pauschale) zu zahlen.
§ 110f Ermöglichung von Abrechnungspunkten einschließlich einheitlicher Messkonzepte
Netzbetreiber werden dazu verpflichtet zusätzliche Abrechnungspunkte zu erlauben. Mit diesen (virtuellen) Zählpunkten kann insbesondere bei Hybridanlagen und Kombinationen mit Speichern genau abgerechnet werden, wo wieviel Energie erzeugt, genutzt oder gespeichert wird. Gleichzeitig sind bundesweit einheitliche Messkonzepte festzulegen, um die Abrechnung zu standardisieren.
§ 117 Zentrale Netz-Informationsplattform bringt mehr Transparenz
Auf einer gemeinsamen Internetplattform bündeln künftig alle Verteilernetzbetreiber wichtige Informationen. Anlagenbetreiber*innen können sich dadurch einfacher über Netzbedingungen, verfügbare Anschlusskapazitäten, Netzentwicklungspläne sowie die darin vermerkten, geeigneten Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen informieren.
§ 99 Mehr Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten
Netzbetreiber müssen künftig nicht nur freie und reservierte Netzkapazitäten offenlegen, sondern diese auch getrennt nach Erzeugungstechnologie und für Energiespeicher ausweisen. Dadurch lassen sich Projekte zielgerichtet an Standorten mit entsprechend freier Netzkapazität planen.
§ 57 Ausweitung der Nutzbarkeit von Smart-Meter-Daten
Netzbetreiber dürfen künftig die viertelstündlichen Smart-Meter-Werte auch für Netzbetrieb und Netzausbau nutzen. Dadurch kann die tatsächliche Netzauslastung besser ermittelt und erneuerbare Energie effizienter integriert werden.
§ 76 & 103 Neuregelung der Ansteuerbarkeit von PV-Anlagen & Ermöglichung des flexiblen Netzzugangs
Ab Juni 2026 müssen neue PV-Anlagen ab 3,68 kW netzwirksamer Leistung ansteuerbar sein. Dadurch können Netzbetreiber Anlagen im Anlassfall gezielt regeln und bei ausreichender Netzkapazität auch eine Einspeisung von 100 % ermöglichen. Ergänzend schafft das ElWG erstmals einen klaren Rechtsrahmen für flexible Netzzugänge: Bis die vollständige Netzkapazität für die geplante Stromeinspeisung vorliegt, kann die PV-Anlage bereits vorab mit reduzierter Leistung einspeisen.
§ 93 Bürokratieabbau durch Vereinheitlichung der Allgemeinen Netzbedingungen
Künftig legt die E-Control Austria den Inhalt der Allgemeinen Netzbedingungen für alle Verteilernetzbetreiber einheitlich per Verordnung fest. Insbesondere für Anlagenerrichter*innen, die mit mehreren Netzbetreibern arbeiten, bedeutet dies mehr Klarheit und weniger Komplexität.
§ 118f Vorlage von Plänen zum Ausbau des Verteilernetzes künftig verpflichtend
Verteilernetzbetreiber mit mehr als 1.000 angeschlossenen Zählpunkten müssen künftig einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan erstellen und veröffentlichen. Das erhöht die Transparenz über den geplanten Netzausbau und erleichtert eine besser abgestimmte Planung zwischen den Netzbetreibern.
§ 139 Marktplatz für den Handel mit Flexibilitäten geschaffen
Netzbetreiber müssen künftig Flexibilitätsleistungen – d. h. eine vom Netzbetreiber angeforderte Veränderung von Einspeisung oder Verbrauch – am freien Markt (über eine Plattform) beschaffen. Die Flexibilitätsvermarktung kann u. a. auch von sog. „Aggregatoren“ geleistet werden. Damit entsteht auch auf Verteilernetzebene schrittweise ein neuer Markt, der hilft, Netzausbau und Netzbetrieb effizienter und kostensparender zu gestalten.






