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Verdoppelung des Investitionsfreibetrags

von Klaus Klöckl
9. Oktober 2025
in Allgemein
Foto: 123rf/ximagination

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Wie die Steuerberatung LBG meldet, hat die Bundesregierung im September ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der heimischen Wirtschaft vorgestellt, das unter anderem auch die zeitlich befristete Verdoppelung des Investitionsfreibetrags (IFB) von zehn auf 20 Prozent (für Öko-Investments von 15 % auf 22 %) zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 vorsieht. 

Die konkrete Gesetzwerdung steht zwar noch aus, aufgrund des vorliegenden parlamentarischen Initiativantrags vom 24.9.2025 liegen die Eckpunkte für die geplanten Änderungen jedoch bereits vor. Auf Basis dieser Informationen soll nachstehend für Unternehmer:innen, die den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen können, überprüft werden, inwieweit es für im Jahr 2025 geplante Investitionen steuerlich günstiger ist, den erhöhten IFB oder den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend zu machen und diese Wirtschaftsgüter dementsprechend zu widmen.

Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen, beträgt der Investitionsfreibetrag

  • 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
  • 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird.

Für die Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut dem IFB oder dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gewidmet werden soll, können folgende Ausführungen hilfreich sein:

  • Liegt der steuerliche Gewinn unter EUR 33.000,-, ist es stets vorteilhafter, den IFB zu beantragen, da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag erst bei einem Gewinn über dieser Schwelle möglich ist. Die erworbenen Wirtschaftsgüter können daher jedenfalls dem IFB zugeordnet werden. Zusätzlich kann der Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinns (in Höhe von maximal EUR 33.000,-) angesetzt werden.
  • Im Falle von Verlusten kann der IFB die Steuerbemessungsgrundlage negativ werden lassen bzw. einen bestehenden Verlust vergrößern. Ein entsprechender Verlustausgleich oder Verlustvortrag ist möglich. Ein Gewinnfreibetrag ist in Verlustjahren bezeichnenderweise ausgeschlossen.
  • Bei größeren Investitionen ist zu beachten, dass der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag betraglich mit maximal EUR 41.450,- jährlich gedeckelt ist.
  • Der IFB ist daher im Vergleich dann günstiger, wenn – nach aktuell noch geltender Rechtslage – in Wirtschaftsgüter investiert wird, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als EUR 414.500,- betragen (Steuerersparnis > EUR 41.450,-); im Fall des 15%-igen IFB für Öko-Investments beträgt dieser Schwellenwert nur mehr EUR 276.333,-.
  • Wird der IFB nun auf 20% bzw. 22% erhöht, sinkt der Schwellenwert weiter, nämlich auf EUR 207.250,- bzw. EUR 188.409,-.

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