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Rechtssicherheit bei Gender-WCs?

von Christian Klobucsar
24. Juli 2024
in Sanitär
Foto: 123rf/Romanov

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War bisher die Gestaltung des stillen Örtchens in öffentlich zugänglichen Räumen klar strukturiert, ist es nun im Sinne einer gendergerechten Vorgangsweise etwas komplexer geworden. Denn das ledigliche Umlabeling, also die Ergänzung der Beschriftung an den Klotüren, reicht nicht aus.

Bisher galt: Extra Herren- und Damen-WCs sowie eine weitere Möglichkeit für bewegungseingeschränkte Personen. Denn Unisex-Toiletten benötigen zwar weniger Raum, sind aber für den Alltag – abseits der fehlenden Privat-/Intimsphäre – auch frequenztechnisch nur wenig geeignet. Das weiß jeder, der die langen Warteschlangen vor Damen-WCs kennt, während Herren-WCs leerstehen.

Falls man sich dennoch für „All-Genders-Toiletten“ entscheidet, reicht jedenfalls eine bloße Ergänzung der binären Einteilung bei der Beschriftung nicht aus. Eine einfache Umnutzung bestehender Anlagen ist zwar möglich, jedoch muss dem Schutz der Privatsphäre entsprochen werden. Bei der All-Gender-Nutzung müssen etwa die Kabinenwände und die Tür vom Boden bis zur Decke ausgeführt sein. Denn bei den üblichen halbhohen Trennwänden kann eine allfällige Voyeurismus-Attacke nicht ausgeschlossen werden. Auch die simple Zusatznutzung der barrierefreien WCs ist nicht zulässig, da die Anzahl derartiger Kabinen gesetzlich vorgeschrieben ist, und nicht durch Zweckentfremdung eingeschränkt werden darf. Ganz abgesehen davon, dass eine Gleichsetzung der nicht-binären Geschlechterzuordnung mit einer Behinderung zu vermeiden ist.

Bei einer Zusammenlegung der Toiletten ist auch zu bedenken, wie Urinale im Raum anzuordnen sind. Denn diese sind in der Regel frei im Raum in Reihe angebracht, da derart eine effizientere und schnellere Möglichkeit zum Urinieren geboten wird. Eine Alternative würde darin bestehen, Urinale für beide Geschlechter künftig in Kabinen unterzubringen, was aber dann den Zeitvorteil und die Wirtschaftlichkeit wieder zunichte machen würde.

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