Bei Hochwasserkatastrophen gibt es zahlreiche steuerliche Möglichkeiten, die einen finanziellen Schaden mildern können.
Unter anderen können Zuwendungen an Organisationen – also Spenden – bis zu zehn Prozent des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Einrichtungen müssen jedoch als begünstigte Spendenempfänger (eine Liste gibt es auf der Website des Finanzministeriums) anerkannt werden. Privatpersonen können Spenden bis zu zehn Prozent der Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen.
Für Hilfsleistungen zugunsten akuter Katastrophenfälle gibt es laut Fundraising Verband Austria jedoch eine Sonderregelung: Unternehmen können diese zu 100 Prozent als Betriebsausgabe absetzen. Denn Notlagen mit sofortigem Unterstützungsbedarf, wie die Auswirkungen durch das Hochwasser, werden vom Finanzministerium als Katastrophenfälle eingeordnet. Damit haben heimische Unternehmer die Möglichkeit, derartige Hilfeleistungen ausnahmsweise in voller Höhe bzw. in Höhe ihres gesamten Gewinns als Betriebsausgabe abzuschreiben.
Erfolgt mit den Spenden durch ein Unternehmen gemeinsam auch eine Werbewirkung, besteht keine Begrenzung bezüglich der Höhe der Geltendmachung als Betriebsausgabe. Es können sowohl Geld- als auch Sachspenden als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Begünstigt sind Spenden in diesen Fällen an die Hochwasseropfer direkt, aber auch Spenden an Hilfsorganisationen und an katastrophenbetroffene Gemeinden.
Eine Werbewirkung ist jedenfalls bei Berichten über die Spende in Zeitungen, Radio oder TV gegeben, aber auch im Rahmen der Eigenwerbung, falls der Spendenhinweis zumindest auf der Homepage des Unternehmers abrufbar ist.
Freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Katastrophenfall, aber auch für Zuwendungen an sonstige Privatpersonen oder Unternehmer. Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten an. Steuerfrei sind nur Zuwendungen, die darauf gerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (z.B. Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt. Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnzettel einerseits bei den „Bruttobezügen“ und andererseits bei den „sonstigen steuerfreien Bezügen“ zu berücksichtigen.
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können im erforderlichen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – jedoch nur jene Kosten, die mit der direkten Schadensbeseitigung verbunden sind. Als außergewöhnliche Belastung können etwa die Kosten für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten geltend gemacht werden, aber auch die Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände, die für die übliche Lebensführung benötigt werden, sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Kosten für die Sanierung und Reparatur eines Swimmingpools jedoch nicht.
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können in dem Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Werden die Kosten mittels Kredit finanziert, können nur die Kreditrückzahlungen einschließlich allfälliger Zinsen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die außergewöhnlichen Belastungen sind in der Jahreseinkommensteuererklärung anzugeben und durch Rechnungen zu belegen.
Falls durch die Hochwasserkatastrophe Dokumente vernichtet wurden, ist die Ersatzausstellung von offiziellen Dokumenten, wie etwa Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine & Co gebührenbefreit.