Der staatliche Katastrophenfonds wird jährlich mit rund 620 Millionen Euro aus Steuergeldern gespeist. Er richtet sich an Haushalte oder Betriebe, die beispielsweise nicht gegen Hochwasser versichert sind. Die konkreten Beihilfezahlungen im Katastrophenfall sind jedoch Ländersache. Am Beispiel Niederösterreich, das ja durch das aktuelle Hochwasser am stärksten betroffen ist, haben wir nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst. Die Beihilfe beträgt bis zu 20 Prozent der anerkannten Gesamtschadenssumme.
Vorweg: Die NÖ-Wirtschaftskammer hat am 16.9. bekannt gegeben, dass sie die Unterstützung für Unternehmen pro Schadensfall von 20.000,- auf 40.000,- Euro verdoppelt. Nähere Infos gibt es in den einzelnen WKNÖ-Bezirks- und Außenstellen.
Das Land Niederösterreich gewährt physischen und juristischen Personen eine finanzielle Hilfe zur Behebung von Schäden, die durch das Hochwasser entstanden sind. Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse werden nicht anerkannt, soweit sie versicherbar gewesen sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die Schäden umgehend bei jener Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der Schaden eingetreten ist, gemeldet wird. Die örtlich zuständige Gemeinde wird die erforderlichen weiteren Schritte veranlassen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf diese Beihilfe.
Beihilfen werden jedenfalls nur gewährt, wenn ein von einer fachkundigen Person erstelltes Gutachten vorliegt, in welchem festgestellt wird, dass das eingetretene Ereignis als Naturkatastrophe, also unter anderem Hochwasser, Erdrutsch oder Erdsenkungen einzustufen ist und dadurch außergewöhnliche Schäden entstanden sind. Beträgt die Schadenssumme weniger als 20.000 Euro, ist jedoch kein Sachverständigen-Gutachten notwendig.
Geld gibt es nur, sofern die Gesamtschadenssumme abzüglich allfälliger Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherung, Schadenersatz) mindestens 1.000,- Euro beträgt und sich das Objekt in einem ordnungsgemäß instandgehaltenen und benützbaren Zustand befindet. Zudem müssen die erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die beschädigten Objekte vorliegen.
Bewertung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden
Bei Schäden durch Hochwasser an Wohngebäuden und Nebengebäuden erfolgt eine Bewertung nach den von der NÖ Baudirektion festgelegten Richtwerten. Diese gelten auch für die Zentralheizungen und Außenanlagen einschließlich Inventar. Die Abstufung der Schadenskategorien ergibt sich aus der Höhe des Hochwasserstandes im Gebäude bzw. Geschoss. Grundlage ist die Nutzfläche (Berechnungsfläche) des betroffenen Gebäudes bzw. der betroffenen Geschosse.
Totalschäden, statische Schäden, Schäden an besonderen Haustechnikanlagen (z.B. Solarspeicher, Wasseraufbereitungsanlagen, Aufzüge) und Schäden durch Ölaustritt sind gesondert für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden zu bewerten.
Die übermittelten Daten bzw. Schadenserhebungsprotokolle werden von der Abteilung Landwirtschaftsförderung geprüft. Aufgrund der vorliegenden Angaben wird die anerkannte Gesamtschadenssumme ermittelt. Die beihilfefähigen Kosten ergeben sich aus der anerkannten Schadenssumme abzüglich einer allfälligen Versicherungsleistung. Die Beihilfe beträgt bis zu 20 Prozent der anerkannten Gesamtschadenssumme.
In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann – nach eingehender Prüfung des Schadensfalls – abweichend von den in dieser Richtlinie festgelegten Beihilfesätzen bei einem unverhältnismäßig hohen Schadensausmaß, einem geringen Einkommen oder sonstiger außerordentlicher Belastungen sowie im Fall einer Existenzgefährdung eine höhere Beihilfe gewährt werden. Voraussetzung für die Einzelfallprüfung ist ein begründeter Antrag der Geschädigten oder des Geschädigten sowie die Vorlage entsprechender Nachweise.
Die Beihilfe ist innerhalb eines Jahres zur Behebung des festgestellten Katastrophenschadens zu verwenden. Nachweise über die Behebung des Schadens (saldierte Rechnungen, Zahlungsbelege) sind für allfällige behördliche Kontrollen mindestens zehn Jahre ab dem Eintritt des Katastrophenereignisses aufzubewahren. Die widmungsgemäße Verwendung der ausbezahlten Beihilfe wird von der Behörde stichprobenweise überprüft.