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Kostentreiber „Normenzwang“?

von Redaktion
11. Mai 2026
in Allgemein
Foto: 123rf/fikmik

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Dass Normen die Erstellungskosten vor allem in der Haustechnik oft unnötig in die Höhe treiben, wird nicht erst seit gestern heftig diskutiert. In Deutschland haben daher einzelne Pilotprojekte gezeigt, wie es kostengünstiger ginge. Ob der neue „Gebäudetyp E“ die lahmende Baukonjunktur hierzulande befeuern könnte, soll das von der Bundesinnung Bau initiierte Forschungsprojekt „Bauen außerhalb der Norm“ zeigen.

Robert Rosenberger, von der WKO-Geschäftsstelle Bau schreibt, dass seit vielen Jahren Bauschaffende über zu viele Bauvorschriften und über eine immer größer werdende Anzahl an Regelwerken klagen. Dabei würde oft pauschal den Bauordnungen, den OIB-Richtlinien und den ÖNORMEN die Schuld gegeben. Sieht man genauer hin, zeigt sich, dass praktisch alle Baustandards (Bauvorschriften und Normen) ihre eigene Rechtfertigung haben. In Summe wirken sie auf die „Normanwender“ kostentreibend und werden als zu kompliziert und zu viel empfunden. In Deutschland gibt eine Initiative namens „Gebäudetyp E“, mit dem die Vorschrifts- und Normenzwänge reduziert werden sollen.

Die deutsche Bundesverwaltung will jedenfalls den „Gebäudetyp E“ zum Durchbruch verhelfen. Sie verspricht sich davon unter anderem, dass derart das Planen und Bauen einfacher, günstiger und schneller wird, da auf Standards, die nicht unbedingt notwendig sind, verzichtet werden kann, ohne dass dies Qualität und Sicherheit der Gebäude beeinträchtigt. Der Gebäudetyp E bei Neubauvorhaben und im Bestand bedeute, dass nicht alle geltenden Vorschriften und Normen eingehalten werden müssen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Bei diesem Gebäudetyp soll auf ausgewählte Baustandards verzichtet werden können, soweit diese nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind. Gleichzeitig werden bewusst auch Einbußen bei Qualitäts- und Komfortstandards in Kauf genommen.

Im Papier „Gebäudetyp E, Gemeinsame Eckpunkte“ der deutschen Bundesministerien für Justiz sowie Wohnen und Bauen wird der Gebäudetyp E so definiert: „Hier soll der Gebäudetyp E ansetzen, mit dem das einfache, innovative und kostengünstige Bauen erleichtert werden soll. Dabei steht der Gebäudetyp E als Planungsidee für mehr „Freiheit“ der Planung und des Bauens von Regeln der Technik, insbesondere den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, und von üblichen Baustandards. Er stellt keine definierte Gebäudeklasse dar und ist aufgrund der Vielzahl denkbarer Planungsmöglichkeiten fachlich nicht definierbar.“

Vertragliche Absicherung
Ein Kernpunkt der deutschen Initiative ist das Abweichen von der üblichen indirekten Normenbindung. Diese besagt, dass sich – im Normalfall – der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards herzustellen, die sich aus den Regeln der Technik ergeben. Zwar kann davon bewusst abgewichen werden, wenn beide Vertragspartner das wollen. Dazu wäre aber einer gesonderte und umfassende Aufklärung notwendig, was in der Praxis als schwierig und aufwändig empfunden wird. Um dem entgegenzuwirken, wird beim Gebäudetyp E ein „Gebäudetyp E-Vertrag“ vereinbart und damit nur mehr ein „einfacher Standard“ geschuldet.

Damit sind nur mehr die Mindeststandards laut den technischen Baubestimmungen der Länder gemeint, nicht aber darüber hinausgehende Standards, die sich aus anderen geltenden Normen ergeben. Damit ein derartiger „Gebäudetyp E-Vertrag“ rechtlich unangreifbar wird, müsste aber noch eine entsprechende Verankerung im Zivilrecht erfolgen, die erst ausgearbeitet wird und somit noch nicht beschlossen ist.

Der Gebäudetyp E ziele jedenfalls nicht darauf ab, die technischen Neuentwicklungen zu verweigern und bautechnisch in die – von Kritikern oft zitierte –„Steinzeit“ zurückzufallen. Es gehe vielmehr um die Wahlmöglichkeit, bestimmte technische Normvorgaben zu realisieren, oder sich – z. B. aus Kostengründen – bewusst dagegen zu entscheiden. Damit soll der Zwang zur technisch modernsten Lösung wegfallen und eine neue Wahlfreiheit geschaffen werden.

Der Gebäudetyp sei als ein Gesamtkonzept zu verstehen und nicht als eine neue „Gebäudeklasse“ in den Bauordnungen. Die bestehenden Mindeststandards (Sicherheit für Leib und Leben und zeitgemäße Gebrauchstauglichkeit) sollen erhalten bleiben. Nur darüber hinausgehende Standards, die sich aus der Existenz anderer Normen ergeben, sollen nicht zwangsläufig gelten, wenn ein „Gebäudetyp E-Vertrag“ abgeschlossen wird. Es solle also mit dem Gebäudetyp E eine kontrollierte Möglichkeit zur Normenabweichung geben (wenn dies beide Vertragspartner wollen). Nicht gemeint sei damit, die bestehenden Mindestanforderungen in den Bauordnungen abzusenken oder gar eine Art „Sub-Standard“ zu schaffen.

Nach diesem deutschen Vorbild wurde von der Bundesinnung Bau das Projekt „Bauen außerhalb der Norm“ initiiert. Dabei wurde von der Zukunftsagentur Bau (ZAB) untersucht, welche Möglichkeiten es in Österreich gibt, von kostenintensiven und innovationshemmenden Bauvorschriften bzw. Normen abzuweichen. Es wurden einerseits eine rechtliche Bewertung vorgenommen und textliche Adaptierungsvorschläge für eine Implementierung in die anzuwendenden Gesetze ausgearbeitet. Andererseits wurde anhand von Praxisbeispielen dargestellt, wo es sinnvoll sein könnte, von Normen abzuweichen und gleichzeitig Kosten und CO2 einzusparen. Als konkrete Beispiele wurden die Dimensionierungen von Deckenstärken und von Heizungsanlagen untersucht.

Damit technische Möglichkeiten auch rechtlich umsetzbar werden, hat die Anwaltskanzlei „Heid & Partner“ rechtliche Lösungsvorschläge ausgearbeitet. Daniel Deutschmann, Leiter dieses Projektes bei Heid & Partner, fasst zusammen: „Es könnte – wie in Deutschland beim Gebäudetyp E – eine Bestimmung im Baurecht verankert werden, welche dem Bauwerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung trotz Abweichung von technischen Normen gibt. Dabei müsste nachgewiesen werden, dass die wichtigsten Sicherheitsstandards – Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz usw. – eingehalten werden. Darüber hinaus könnten im Zivilrecht – also im ABGB und in anderen Gesetzen, die für Verträge über Gebäude oder Gebäudeteile gelten wie u.a. Bauwerkverträge, Kaufverträge, Mietverträge – Bestimmungen zur Zulässigkeit der Normenabweichung angedacht werden – dies immer mit der Auflage, dass die zwingenden baurechtlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen eingehalten werden.“

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